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Satzung des Fußballverein Sontheim-Brenz 1924 e.V.
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein wurde im Jahre 1924 gegründet. Er führt den Namen Fußballverein Sontheim-Brenz. 1924 e.V. Er hat seinen Sitz in 89567 Sontheim a. d. Brenz.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidenheim eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Farben des Vereins sind schwarz-rot.
- 2 Zweck
a) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. d) Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Bestrebungen dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
- 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern ab 18 Jahren, b) Jugendlichen von 15 bis unter 18 Jahren, c) Kindern bis unter 15 Jahren, d) Ehrenmitgliedern, e) außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine).
Jugendliche und Kinder sind, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, in den Organen des Hauptvereins nicht stimmberechtigt. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Jugendordnung. Diese ist durch die Jugendvollversammlung zu beschließen und von der Vorstandschaft zu bestätigen; das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung und Änderungen treten mit der Bestätigung durch die Vorstandschaft in Kraft.
In der Jugendvollversammlung sind alle Vereinsmitglieder zwischen 7 und 18 Jahren sowie alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Vereinsausschuss ernannt.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Für Kinder und Jugendliche ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Eine Aufnahmegebühr kann von der Hauptversammlung festgesetzt werden.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Sie ist unanfechtbar.
Die Aufnahme eines außerordentlichen Mitgliedes erfolgt aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein durch Beschluss des Vorstandes.
Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Ausschluss aus dem Verein, c) durch Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss schriftlich bis spätestens 30. November dem Vorstand angezeigt werden. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen bedarf des Einverständnisses eines Erziehungsberechtigten.
Das Mitglied ist zur Zahlung der Beiträge sowie aller beschlossenen Umlagen und Gebühren bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, in dem der Austritt erfolgt. Das Gleiche gilt für gemäß §15 gegen das Mitglied verhängte Strafen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Ausschließungsgründe können sein:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages, von Umlagen oder Gebühren für eine Zeit von mindestens einem Jahr in Rückstand gekommen ist, b) bei grobem Verstoß gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins oder von Verbänden, denen der Verein als Mitglied angehört, c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Dem Betroffenen ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der vom Vorstand gefasste Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende Hauptversammlung zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein. Gezahlte Beiträge, Umlagen und Gebühren werden nicht zurückerstattet. Gegenstände und Unterlagen des Vereins sind unverzüglich zurückzugeben.
Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und ihn, seinen Ruf und sein Vermögen vor Schaden bewahren.
Alle Mitglieder haben in den Angelegenheiten des Vereins gleiches Wahl- und Stimmrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Vereins- und Abteilungsämter, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.
Wahl- und Stimmrecht sind nicht übertragbar.
Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
- 8 Beiträge und Dienstleistungen
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Umlagen, Gebühren zu zahlen und sonstige Dienstleistungen zu erbringen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Die Höhe der Beiträge, Umlagen, Gebühren und Dienstleistungen wird in der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
Der Einzug der zu zahlenden Beiträge soll über das Banklastschriftverfahren erfolgen. Mitglieder, die am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, können zu einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr, bis zu 20 % des Mitgliedsbeitrages, verpflichtet werden; hierüber entscheidet der Vorstand.
Beiträge sind jährlich wiederkehrende finanzielle Leistungen des Mitglieds an den Verein. Sie sind spätestens bis zum 31. März für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
Umlagen und sonstige Dienstleistungen sind weitere, nichtperiodische Pflichtbeiträge, die entsprechend den jeweiligen Beschlüssen der Hauptversammlung in Form von Geldzahlungen oder von Arbeitsleistungen zu entrichten sind. Eine Umlage darf höchstens das 6-fache des Mitgliedsbeitrags betragen.
Mitglieder, die sich besonders im Verein engagieren (wie z.B. Übungsleiter, Schiedsrichter, Platz- und Ballwarte) sowie Mitglieder, die zur Bezahlung von Beiträgen, Umlagen oder Gebühren nicht in der Lage sind, kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Abteilungen können einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Vorstandschaft. Wird ein Abteilungsbeitrag wirksam beschlossen, so sind die Abteilungsmitglieder verpflichtet, diesen an die Abteilung zu entrichten. Entsprechendes gilt für zusätzliche Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Dienstleistungen (siehe §14).
- 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung, b) der Vorstand c) die Vorstandschaft d) der Vereinsausschuss
- 10 Die Hauptversammlung
a) Die ordentliche Hauptversammlung Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Sontheim unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung hat zu enthalten: 1. Erstattung des Geschäftsberichts durch den 1. Vorsitzenden 2. Kassenbericht des Kassierers sowie Bericht der Kassenprüfer, 3. Entlastung der Vorstandschaft, 4. Beschlussfassung über Anträge, 5. Neuwahlen.
Anträge müssen spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu geben
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein stv. Vorsitzender, leitet die Hauptversammlung. Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder (§ 7) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der jeweils erforderlichen Mehrheit nicht mit.
Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht. Sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder einem stv. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(Hinweis zu Satzungsänderungen: Geplante Änderungen sollten 4-6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden.)
b) Die außerordentliche Hauptversammlung
Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein stv. Vorsitzender, kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn er sie mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe dies gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt. Die Einladung und Abwicklung hat wie bei der ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen.
- 11 Der Vorstand / die Vorstandschaft
Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem 1.stv. Vorsitzenden und c) dem 2.stv. Vorsitzenden,
Die Vorstandschaft besteht aus: a) dem Vorstand b) dem Schriftführer, c) dem Kassierer und d) dem Gesamtjugendleiter
Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Hautversammlung. Die Vorstandschaft ist insbesondere zuständig für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, für die Verwaltung des Vereinsvermögens, für die Aufstellung eines Gesamthaushaltsplanes, für die Genehmigung der Überschreitung von Haushaltspositionen im Rahmen des Gesamthaushaltsplanes, für die Festlegung von größeren und nicht nur eine Abteilung betreffenden Veranstaltungen sowie für die laufende Überwachung der sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit.
Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Der Gesamtjugendleiter wird von der Jugendvollversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vorzeitig aus, so kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Hauptversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1.stv. Vorsitzende und der 2.stv. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Der 1. stv. Vorsitzende und der 2.stv. Vorsitzende sind dem Verein gegenüber verpflichtet, von ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen bei Verhinderung des Vorsitzenden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit wie oben beschrieben trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- 12 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) der Vorstandschaft, b) den Abteilungsleitern c) den Beisitzern.
Die Beisitzer des Vereinsausschusses werden durch die Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Die Anzahl der Beisitzer sowie deren Aufgaben im Verein werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
Die Abteilungsleiter werden auf den jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählt.
- 13 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
- 14 Kassenprüfer
Die Kassenführung wird durch zwei von der Hauptversammlung zu wählende ehrenamtliche Kassenprüfer überprüft. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
Sie haben die Kasse des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung jährlich der Hauptversammlung zu berichten
- 15 Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins können Ordnungen erlassen werden.
Die Vorstandschaft wird ermächtigt Vereinsordnungen zu beschließen, die vom Vereinsausschuss zu bestätigen sind.
Alle Vereinsordnungen werden durch Auslage im Vereinsheim den Mitgliedern zugänglich gemacht. Dies gilt auch bei Änderungen und Aufhebungen von Vereinsordnungen.
Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
- 16 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Weitere Abteilungen können im Bedarfsfalle durch Beschluss der Vorstandschaft gegründet werden. Die Geschäfte der Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter geführt. Bei Bedarf kann eine Abteilung einen Abteilungsausschuss bilden, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Wahl des Abteilungsleiters bzw. der Abteilungsleitung erfolgt in der Abteilungsversammlung.
Die Abteilungen sind fachlich selbstständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Sie verwalten die ihnen durch den Gesamthaushaltsplan des Vereins zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Sofern Abteilungen mit Zustimmung der Vorstandschaft eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinskassierer.
Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und jährlich einen Kassenbericht vorzulegen.
Die Abteilungsversammlung ist berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie sonstige Dienstleistungen für die Abteilungsmitglieder verbindlich zu beschließen. § 8 bleibt hiervon unberührt.
Alle, von Abteilungen durchgeführte Veranstaltungen außerhalb des üblichen Sportbetriebs, sind mit dem Vorstand rechtzeitig abzustimmen.
Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen. Bei Auflösung, Selbstständigmachung oder geschlossenem Übertritt einer dem Verein angehörenden Abteilung zu einem anderen Verein, verbleibt das gesamte Vermögen der Abteilung beim Hauptverein.
Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen und der Vorstandschaft zur Genehmigung vorzulegen ist. Diese darf den Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen.
Die Abteilungsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
- 17 Strafbestimmungen
Die Mitglieder des Vereins unterliegen unbeschadet der in § 6 vorgesehenen Ausschlussregelungen einer Vereinsdisziplinargewalt.
Die Vorstandschaft kann Vereinsstrafen gegen jedes Mitglied verhängen. Gründe können insbesondere sein, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder eine Ordnung verstößt oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schuldhaft verletzt.
Als Vereinsstrafen sind zulässig Verweis, Verwarnung, Geldstrafe bis zu drei Jahresbeiträgen, Ausschluss vom Sportbetrieb und von Veranstaltungen bis zu einem Jahr, Aberkennung von Vereinsämtern oder Vereinsauszeichnungen.
Für denselben Verstoß können mehrere Strafarten nebeneinander verhängt werden. Dem Bestraften können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Jede Vereinsstrafe ist dem Bestraften schriftlich mitzuteilen. Gegen die Strafe kann der Bestrafte beim Vorstand innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Hauptversammlung. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig.
Die Abteilungen sind berechtigt, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eine eigene Disziplinargewalt auszuüben. Das Verfahren und die zulässigen Strafen dürfen den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.
- 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Sontheim, die es ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen Zwecken dienenden Sportverein zu verwenden hat.
Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
- 19 Sonstige Entscheidungen
Die Entscheidung über Fälle, die in den Satzungen nicht behandelt sind, steht der Vorstandschaft zu.
- 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 04.04.2008 beschlossen. Sie tritt ab diesem Tage in Kraft. Vorhergehende Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.